Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Steinreiniger Meister
Inhaber: Kamil Jelen
Kleiststraße 4
58710 Menden
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Leistungen, Lieferungen und Vertrge von Steinreiniger Meister, Inhaber Kamil Jelen, gegenüber Privatkunden, Unternehmern, Gewerbekunden, Hausverwaltungen sowie sonstigen Auftraggebern.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
§ 2 Vertragsgegenstand / Leistungen
Gegenstand des Unternehmens sind insbesondere Dienstleistungen im Bereich:
- Steinreinigung
- Pflasterreinigung
- Terrassenreinigung
- Fassadenreinigung
- Dachreinigung
- Imprägnierung
- Fugenreinigung
- Neuverfugung
- Nachbesserung und Reparatur von Pflasterflächen
- kleinere Instandsetzungsarbeiten im Zusammenhang mit Außenflächen
Art, Umfang und Ausführung der Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder der tatsächlichen Durchführung vor Ort.
Technisch notwendige, fachlich sinnvolle oder aus Gründen der Sicherheit erforderliche Anpassungen bleiben vorbehalten.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Ein Vertrag kommt erst zustande durch:
- schriftliche Auftragsbestätigung
- schriftliche Terminvereinbarung
- ausdrückliche Annahme des Angebots durch den Auftraggeber
- oder spätestens mit Beginn der Ausführung der Arbeiten
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen oder Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen, Mahngebühren sowie weitere entstandene Kosten geltend zu machen.
Abschlagszahlungen können je nach Umfang des Auftrags verlangt werden.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 5 Termine, Ausführung und Witterungseinflüsse
Vereinbarte Termine und Ausführungsfristen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch stets unter Vorbehalt von:
- Witterungsverhältnissen
- Materialverfügbarkeit
- technischen Voraussetzungen
- behördlichen Einschränkungen
- unvorhersehbaren Ereignissen
- Krankheit
- höherer Gewalt
Insbesondere bei Außenarbeiten können Regen, Frost, Schnee, starke Hitze oder andere Witterungseinflüsse zu Terminverschiebungen führen.
Hieraus entstehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass:
- die Arbeitsflächen frei zugänglich sind
- Wasser- und Stromanschlüsse bei Bedarf verfügbar sind
- keine Hindernisse die Arbeiten behindern
- erforderliche Genehmigungen vorliegen
- keine versteckten Schäden oder Mängel verschwiegen werden
Zusätzlicher Aufwand, Wartezeiten, Behinderungen oder Verzögerungen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, können gesondert berechnet werden.
§ 7 Materialbeschaffenheit / Risiko bestehender Schäden
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass insbesondere ältere Pflasterflächen, Natursteine, Fassaden, Dächer, Fugen oder bereits vorgeschädigte Oberflächen durch Reinigungsarbeiten sichtbare Veränderungen aufweisen können.
Hierzu zählen insbesondere:
- lockere oder beschädigte Fugen
- bereits vorhandene Risse
- lose Pflastersteine
- Materialermüdung
- Verfärbungen
- bereits geschädigte Versiegelungen
- poröse Oberflächen
- Vorschäden durch Alter oder Witterung
Für bereits vorhandene Schäden sowie materialbedingt unvermeidbare Veränderungen übernehmen wir keine Haftung.
§ 7a Fugenmaterial / Ausspülung von Fugen
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei professionellen Reinigungsarbeiten – insbesondere bei Pflaster-, Stein- und Terrassenreinigungen – vorhandenes Fugenmaterial durch Wasser, Heißwassertechnik oder Hochdruckreinigung teilweise oder vollständig ausgespült werden kann.
Dies betrifft insbesondere:
- Sandfugen
- Splittfugen
- lose Fugenmaterialien
- polymergebundene Fugen
- feste Fugen (z. B. 1K- oder 2K-Fugen)
- ältere oder bereits vorgeschädigte Fugen
Das Ausspülen von Fugenmaterial stellt keinen Mangel der Reinigungsleistung dar, sondern ist eine technisch und materialbedingt mögliche sowie häufig unvermeidbare Folge fachgerechter Reinigung.
Die Wiederherstellung, Neuverfugung oder Nachbesserung ausgespülter Fugen ist grundsätzlich nicht Bestandteil der reinen Reinigungsleistung und stellt eine separate, gesondert vergütungspflichtige Zusatzleistung dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot vereinbart wurde.
Ein Anspruch auf kostenlose Nachverfugung, kostenlose Materialstellung oder unentgeltliche Nacharbeiten besteht ausdrücklich nicht.
§ 7b Reinigungsergebnis / Keine Neuwertgarantie
Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass alle Reinigungsarbeiten fachgerecht, sorgfältig und mit größtmöglichem Aufwand durchgeführt werden, um das bestmögliche Reinigungsergebnis zu erzielen.
Wir setzen moderne Technik, geeignete Reinigungsverfahren sowie unsere fachliche Erfahrung ein, um Verschmutzungen, Ablagerungen, Algen, Moos, Flechten und sonstige Verunreinigungen bestmöglich zu entfernen.
Eine Garantie dafür, dass behandelte Flächen nach der Reinigung wieder neuwertig erscheinen oder optisch einem Neubauzustand entsprechen, wird ausdrücklich nicht übernommen.
Insbesondere bei älteren Oberflächen, tief eingezogenen Verschmutzungen, Öl- und Rostflecken, Verfärbungen, Ausblühungen, Witterungsschäden, Materialalterung oder bereits vorhandenen Vorschäden kann trotz professioneller Reinigung keine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erfolgen.
Wir schulden eine fachgerechte und professionelle Reinigungsleistung — jedoch kein Neuwertversprechen.
Oder vereinfacht gesagt: Aus Alt wird nicht immer Neu.
§ 8 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Abschluss der Arbeiten, schriftlich anzuzeigen.
Dem Auftragnehmer ist stets zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.
Eigenmächtige Fremdbeauftragungen oder Nacharbeiten ohne vorherige schriftliche Fristsetzung schließen Gewährleistungsansprüche aus.
Natürliche Materialreaktionen, witterungsbedingte Veränderungen oder bereits vorhandene Schäden stellen keinen Mangel dar.
§ 9 Haftung
Wir haften ausschließlich für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, indirekte Schäden oder bereits bestehende Schäden an Oberflächen, Fugen, Steinen, Fassaden oder Dächern wird keine Haftung übernommen.
Die Haftung für unvermeidbare materialbedingte Veränderungen infolge fachgerechter Reinigungsarbeiten ist ausgeschlossen.
§ 10 Rücktritt, Teilstornierung und Auftragsänderung
Bei kurzfristiger Absage bereits vereinbarter Termine behalten wir uns vor, entstandene Ausfallkosten, Vorbereitungsaufwand sowie bereits angefallene Material-, Personal- und Organisationskosten in Rechnung zu stellen.
Bereits erbrachte Leistungen sind unabhängig davon vollständig zu vergüten.
Reduziert der Auftraggeber nach Auftragserteilung oder nach Beginn der Arbeiten eigenständig den vereinbarten Leistungsumfang, storniert einzelne Positionen oder verweigert die vollständige Durchführung des ursprünglich angenommenen Angebots, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die verbleibenden Leistungen zu den ursprünglich kalkulierten Konditionen fortzuführen.
In diesem Fall behalten wir uns ausdrücklich das Recht vor:
- die Fortführung der Arbeiten abzulehnen
- das Angebot vollständig neu zu kalkulieren
- bereits bestellte Materialien zu berechnen
- bereits erbrachte Leistungen vollständig abzurechnen
- entstandene Ausfall- und Organisationskosten geltend zu machen
Ein Anspruch auf Fortführung des Auftrags zu den ursprünglichen Angebotsbedingungen besteht in diesem Fall nicht.
Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Teilstornierung die wirtschaftliche Grundlage des Gesamtauftrags wesentlich verändert wird.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen unser Eigentum.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Unternehmens in Menden.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.